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   BFH, 21.11.2002 - VII R 21/01   

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https://dejure.org/2002,3825
BFH, 21.11.2002 - VII R 21/01 (https://dejure.org/2002,3825)
BFH, Entscheidung vom 21.11.2002 - VII R 21/01 (https://dejure.org/2002,3825)
BFH, Entscheidung vom 21. November 2002 - VII R 21/01 (https://dejure.org/2002,3825)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen der Einbeziehung von Mitarbeitergehältern und Mietkostenübernahmen in den Zollwert bei der Einfuhr von Textilerzeugnissen aus Hongkong - Prozess einer Musterkollektionserstellung - Erarbeitung von geistigen Beistellungen außerhalb der Gemeinschaft

  • Judicialis

    VO (EWG) Nr. 1224/80 (ZWVO 1980) Art. 8 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iv

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    VO (EWG) Nr 1224/80 Art 3, VO (EWG) Nr 1224/80 Art 8 Abs 1 Buchst b
    Geistige Beistellung; Technische Unterstützung; Transaktionswert; Zollwert

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 200, 458
  • BB 2003, 622
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

    Auszug aus BFH, 21.11.2002 - VII R 21/01
    Der Senat hält es entgegen der Anregung der Klägerin nicht für erforderlich, in dieser Sache eine Vorabentscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) nach Art. 234 Abs. 3 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vom 7. Februar 1992 i.d.F. vom 2. Oktober 1997 (BGBl II 1998, 386) einzuholen, weil sich hinsichtlich der Auslegung des anzuwendenden Gemeinschaftsrechts, soweit es für diese Entscheidung erheblich ist, keine vernünftige Zweifelsfrage in dem Sinne stellt, dass mehrere Auslegungsmöglichkeiten denkbar wären (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 Rs. 283/81 --C.I.L.F.I.T.--, EuGHE 1982, 3415, 3430, und Senatsurteil vom 23. Oktober 1985 VII R 107/81, BFHE 145, 266).
  • BFH, 01.12.1998 - VII R 147/97

    Zollwert - Wert von Entwürfen - Musterkollektion - Umfang der Kosten -

    Auszug aus BFH, 21.11.2002 - VII R 21/01
    aa) Werden zur Verwendung bei der Herstellung von Textilien in der Serienproduktion in einem Drittland Muster und Entwürfe (engl.: artwork, design work; vgl. Art. 8 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iv des GATT-Zollwert-Kodex, abgedruckt bei Müller-Eiselt, EG-Zollrecht, Fach 3120) vom Käufer der textilen Fertigerzeugnisse in der Gemeinschaft unentgeltlich beigestellt, so ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) der gesamte Aufwand, der bei der Erstellung der Muster und Entwürfe auf den einzelnen außerhalb der Gemeinschaft vollzogenen Stufen der Kollektionserstellung anfällt und vom Käufer zu tragen ist (sog. Kollektionskosten), als zuschlagspflichtige geistige Beistellung i.S. des Art. 8 Abs. 1 Buchst. b Ziff. iv ZWVO 1980 in den Zollwert der später in die Gemeinschaft eingeführten textilen Fertigerzeugnisse einzubeziehen (vgl. BFH-Urteil vom 1. Dezember 1998 VII R 147/97, BFHE 187, 362).
  • BFH, 23.10.1985 - VII R 107/81
    Auszug aus BFH, 21.11.2002 - VII R 21/01
    Der Senat hält es entgegen der Anregung der Klägerin nicht für erforderlich, in dieser Sache eine Vorabentscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) nach Art. 234 Abs. 3 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vom 7. Februar 1992 i.d.F. vom 2. Oktober 1997 (BGBl II 1998, 386) einzuholen, weil sich hinsichtlich der Auslegung des anzuwendenden Gemeinschaftsrechts, soweit es für diese Entscheidung erheblich ist, keine vernünftige Zweifelsfrage in dem Sinne stellt, dass mehrere Auslegungsmöglichkeiten denkbar wären (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 Rs. 283/81 --C.I.L.F.I.T.--, EuGHE 1982, 3415, 3430, und Senatsurteil vom 23. Oktober 1985 VII R 107/81, BFHE 145, 266).
  • BFH, 24.01.1995 - VII R 79/94

    Tarifierung von Wirkwaren und Strickwaren

    Auszug aus BFH, 21.11.2002 - VII R 21/01
    Auch ist unbeachtlich, dass alle vorangehenden Stufen der Mustererstellung in der Gemeinschaft abgelaufen sind, da sich die letzte Stufe klar von den vorangegangenen trennen lässt und im Streitfall auch lediglich der Wert der von den Designern in Hongkong erbrachten Leistungen in den Zollwert einbezogen werden soll (zur Möglichkeit einer Aufteilung vgl. das Senatsurteil vom 24. Januar 1995 VII R 79/94, BFH/NV 1995, 895).
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